Oskar Lehner

Familie — Recht — Politik. Die Entwickung des österreichischen Familienrechts im 19. und 20. Jahrhundert

 

Wien
Springer
1987
XXI, 681 S.

 

Habilitationsschrift [1987], Universität Linz

 

Rezensentin: Johanna Tureczek

Historicum, Frühling 1988, 7—11

»Weiters gehe ich davon aus, daß der Mensch, abgesehen von der Gebärfähigkeit und der Fähigkeit, den Säugling in der ersten Lebensphase nach der Geburt zu stillen, keine biologisch bedingten spezifischen männlichen oder spezifisch weiblichen Anlagen bzw. Eigenschaften besitzt, auf die sich eine Geschlechtsrollenzuweisung in der Familie berufen könnte« (S. 9—10).

Ohne Zweifel ist diese von Oskar Lehner mit der Frische und Originalität eines 16jährigen Gymnasiasten vorgetragene Einsicht für eine Untersuchung von Entstehung und Wirkung der familienrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) von 1811 nicht irrelevant. Die vorweggenommene Haupterkenntnis, »daß das ABGB-Familienrecht 1811 nach wie vor eine teilweise sehr weitgehende Beschneidung der potentiellen Fähigkeiten und Möglichkeiten der Frau in Familie und Gesellschaft enthielt« (S. 11) — fraglos eine kühne Hypothese — ist auch nicht der geringste Beitrag des Linzer Rechtshistorikers zu seiner Disziplin.

Allerdings verkennt Lehner in weiterer Folge die Eigenheiten historisierender Arbeitsweise. Geschichtliche Abläufe zu historisieren heißt nämlich nicht sie zu billigen, überhaupt nicht sie zu moralisieren, sondern sie historisch zu erklären. An diese Selbstverständlichkeit wird man im allgemeinen bei Fragen wie z.B. der Gleichberechtigung von Frauen und Männern auffallend häufig erinnert. Das scheint an der Art zu liegen, auf die sie gängigerweise abgehandelt werden. Es geht also, Lehnern ins Stammbuch, beim Historisieren nicht um einen Kniefall vor den Autoren des ABGB, wie er meint (S. 10), es geht aber auch nicht um eine Vernaderung derselben, sondern — und hier ist leider der Konjunktiv notwendig, und zwar der irrealis der Vergangenheit — es wäre um eine Erklärung der Entstehungsbedingungen und der Wirkungen des ABGB gegangen (was sinngemäß für die anderen behandelten Rechtsquellen gleichermaßen gilt).

Ich will nicht zu ausführlich auf das Vorwort eingehen; es rechtfertigt zuerst die in ihrer Berechtigung ohnehin nie auf ernstzunehmende Art in Frage gestellte Rechtsgeschichte, gibt methodische Ratschläge (zur Oral History: »Allerdings wird man diese Aussagen — und daraus ergibt sich eine Abgrenzung zum Journalismus — nicht direkt übernehmen können, sondern selbst wieder wissenschaftlich zu überprüfen und zu beurteilen haben«; S. 5) und geballte wissenschaftstheoretische Kurzinformation (»Vertreter der Forderung, wissenschaftliches Arbeiten müsse wertfrei sein [Fn.], sehen sich mit der Gegenmeinung konfrontiert, daß Erkennen notwendigerweise wertbezogen sei [Fn.]«; auch wird in bekannter, wenn auch nicht mehr aktueller Weise der Unterschied zwischen Geistes- und Naturwissenschaften gezeigt; S. 8—9), läßt aber auch Einzelfragen nicht beiseite, wenn sie im Zettelkasten gerade vorrätig sind: »Wenn in der folgenden Untersuchung auch die Frage gestellt wird, inwieweit das Familienrecht (strukturelle) Gewalt gegen ein Geschlecht oder eine Klasse ausübt« (S. 11) — so ist mir zwar die Diskussion dieser Frage in der Untersuchung nicht besonders aufgefallen, ist sie auch ganz sicher völlig irrelevant für die Arbeit, aber sie verlängert doch das Vorwort immerhin um gezählte fünf Zeilen.

Als Hauptmängel von Oskar Lehners Familie — Recht — Politik. Die Entwicklung des österreichischen Familienrechts im 19. und 20. Jahrhundert betrachte ich

  • die ungenügende theoretische Erfassung des Gegenstands; das betrifft die Modellbildung ebenso wie die bloße Zuordnung der Einzelerscheinungen zu allgemeinen Kategorien;
  • die ungenügende Darstellung der Entscheidungsprozesse in der Rechtsentstehung; es werden die maßgebenden gesellschaftlichen Einflüsse lediglich epochenweise und pauschal in einer äußerst trivialen Form skizziert, ohne daß der Bezug zu den konkreten rechtsgeschichtlichen Abläufen und ihren Ergebnissen geklärt wird.

Als Vorzüge können allenfalls die Erfassung der Rechtsquellen (die aber andererseits nicht gerade als entlegene Quellen zu bezeichnen sind) und als Kehrseite der Mängel die (aber eben faktizistische) Berücksichtigung einiger Aspekte der Gesetzgebung genannt werden.

Das bürgerliche Familienmodell und sonstige theoretische Mängel

Typisch für Lehners Modelle und auch ausdrücklich als solches bezeichnet ist das sogenannte »bürgerliche Familienmodell«.

Das bürgerliche Familienmodell liegt — wie könnte es anders sein — dem ABGB zugrunde. Es ist an sich nicht als Modell Lehners für eine bestimmte Phase in der Geschichte der Familie gedacht, sondern es soll nach dem Glauben seines Urhebers das Modell sein, dem die Autoren des ABGB nachhingen. Lehner ist dabei allerdings im Irrtum — es handelt sich in Wirklichkeit nur um ein Abbild seiner eigenen verschwommenen Vorstellungen von der historischen Realität. Die Voraussetzungen:

  • »Es besteht bereits eine Trennung von Produktions- und Konsumtionssphäre, d. h. die Produktion ist bereits aus der Familie herausverlagert [Fn.].
  • Der Familienvater muß über ein ausreichendes Einkommen verfügen, um alleine (d. h. ohne Erwerbstätigkeit der Gattin) die Familie zu ernähren« (S. 24).

Und das Modell selbst: »Der Mann übt einen Erwerb aus, sorgt materiell für die Familie und ist ihr Oberhaupt. Die Frau betreut die Kinder, führt den Haushalt, ist darüber hinaus jedoch nicht berufstätig« (S. 23).

Nun ist das, wie leicht zu erkennen ist, ein Familienmodell, das nicht nur an der sozialen Realität der Zeit um 1800 vorbeigeht (sieht man von der Stellung des Mannes als Oberhaupt ab, die aber auch Lehner nicht als spezifisch bürgerlich einstuft), sondern das auch im ABGB nicht zu finden ist, da der frühere § 92 ja die Mitwirkung der Ehefrau beim Erwerb des Mannes festlegt; der Trennung der Sphären von Produktion und Konsumtion kommt also weder in der Realität noch im Gesetz die dominierende Rolle zu.

Beides wird auch von Lehner erkannt: Die Autoren des ABGB hätten, so seine Erklärung zum ersten Einwand, »ihre eigenen spezifischen Familienverhältnisse« (nämlich eine Trennung von Produktions- und Konsumtionssphäre bei den mit der Gesetzesformulierung betrauten Beamten) »zur Grundlage der Rechtsordnung gemacht« (S. 24); und zum § 92: »§ 92 entwirft dazu scheinbar einen zweiten Familientyp. Da aber weder im Unterhalts- noch im Ehegüterrecht an die Mitarbeit der Frau Konsequenzen geknüpft wurden, kann dies nicht als weiteres Familienmodell im ABGB angesprochen werden« (S. 23).

Was soll man dazu sagen? »Mitwirkung beim Erwerb des Mannes« ist eben nicht Beschränkung auf Haushalt und Kindererziehung. Daß die rechtlichen Konsequenzen für die Frau in beiden Fällen unvorteilhaft waren, stimmt — trotzdem bleibt der Unterschied bestehen; der Versuch Lehners, ihn als bloß »scheinbar« relevant wegzudiskutieren, ist lächerlich. Und die Bemühung der spezifischen Familienverhältnisse der Legisten ist schon aus diesem Grund nicht nur unglaubhaft (und wird auch nicht belegt — bezeichnenderweise werden nur die Namen bzw. Berufe der Personen, nicht aber die Erwägungen aus der zeitgenössischen Diskussion gebracht), sondern einfach überflüssig.

Bewegt sind die weiteren Schicksale, denen das bürgerliche Familienmodell ausgesetzt ist:

Auf S. 360 spielen z. B. die spezifischen Familienverhältnisse der Legisten — wenn auch mit genau umgekehrter Wirkung — noch einmal eine Rolle; da sind wir in der 2. Republik, und ein bäuerlicher ÖVP-Abgeordneter vergattert die ÖVP auf Beibehaltung der Mitwirkungspflicht der Frau beim Erwerb des Gatten (nun: so war es doch nicht ganz grundlos, daß Lehner die Mitwirkungspflicht als irrelevant beiseite gewischt hat: sie kann den Rahmen seines bürgerlichen Modells gar nicht sprengen — wie könnte ihr die ÖVP sonst das Wort reden?).

Bereits auf S. 65 taucht auch noch ein »traditionelles christliches Ehemodell« auf. Es wird nicht bekanntgegeben, ob es mit dem bürgerlichen Familienmodell identisch ist; das ist gut so, weil es nicht nur von den Sozialisten, sondern auch von den Liberalen bekämpft wird (S. 65).

Indessen wird's noch komplizierter; in der Darstellung des Ringens zwischen Christlichsozialen, Großdeutschen und Sozialdemokraten wird den feineren Verästelungen des Katholizismus nachgegangen: »Für die unterschiedlichen Positionen von CS und GD einerseits und der SD andererseits waren wohl folgende Gründe ausschlaggebend: In den bürgerlichen und bäuerlichen Organisationen blieb das katholische Familienbild, das eine starre Rollenverteilung als religiös naturgegeben postuliert, stärker verankert als in der Arbeiterbewegung. Dazu kommt, daß die Familien des gehobenen Bürgertums kaum in dem Maß auf ein zusätzliches Einkommen angewiesen waren wie Familien aus der Unterschicht. In den bäuerlichen Kernwählerschichten sowie bei den Gewerbetreibenden war zwar die Berufstätigkeit der Frau weit verbreitet, sie wurde jedoch dadurch verdeckt, daß diese Frauenerwerbstätigkeit im Rahmen des ›ganzen Hauses‹ bzw. des Hofes erfolgte und sich daher von der Tätigkeit im Haushalt nicht deutlich abgrenzen ließ. […] Eine Rolle spielten wohl auch unterschiedliche Erziehungsmodellvorstellungen: Bürgerlicher Individualismus manifestierte sich im Postulat, daß die Familie die vorrangige und fast ausschließliche Sphäre der Kindererziehung sein sollte — konkret wurde die Aufgabe der Mutter übertragen. Hingegen war die Arbeiterbewegung aufgrund der Erfahrung, daß ihre Stärke im Zusammenschluß liegt, eher bereit, Formen gemeinschaftlicher Kindererziehung aufzugreifen, was zu einer Funktionsentlastung der Mutter führte« (S. 123—124).

Zusammenfassend: Die bürgerlichen und bäuerlichen Organisationen (also die Christlichsozialen und die Großdeutschen, sprich die konfessionellen Parteien) sind dem katholischen Familienbild verhaftet und übergeben in ihrem Individualismus das Kind nicht — dem Kindermädchen, sondern der im Betrieb des Gatten mithelfenden Mutter. Ja, ja, die mithelfende Mutter: Sind die Bäuerinnen jetzt berufstätig oder nicht? Wissen sie es oder nicht? Wollen sie es oder nicht? Wissen und wollen es die Christlichsozialen oder nicht? Wir wissen nur eines: »Das Modell des ABGB 1811 von der ›bürgerlichen Familie‹ entsprach auch in den 70er Jahren nur bedingt der gesellschaftlichen Wirklichkeit« (S. 337).

Vergessen wir es.

Ein weiterer, wohl ebenfalls theoretischer, Mangel ist die erwähnte Unklarheit in der Begrifflichkeit: Egal, ob es sich um soziale Gruppen, politische Strömungen oder theoretische Konstrukte handelt, es wird jeweils nach Gusto wechselnd und nur intuitiv festgelegt, wer oder was gemeint ist. Da gibt es »die bäuerlichen Schichten«, »den Fortschritt«, »die SPÖ«, »die Kirche«, »die konservative Sicht«, »die Verbesserung«, »das bürgerliche Familienideal«, »die christlich-patriarchalen Grundsätze« oder »die heutige Gesellschaft«. Das hat natürlich merkwürdige Folgen, z. B. wenn »die ÖVP« innerhalb weniger Jahre ihre Meinung ändert — offenbar aus heiterem Himmel. Großorganisationen sind durchwegs monolithische Blöcke; mit Vorliebe werden organisatorisch oder berufsmäßig o. ä. abgegrenzte Gruppen mentalitätsmäßig mit einem griffigen Schlagwort charakterisiert. Begründet werden diese Einschätzungen nicht. Gelegentlich ist das Ergebnis — wie im ausführlich zitierten Beispiel — leicht erkennbar falsch, meist ergibt sich ein Mischmasch von richtiger und falscher Erklärung, kaum trennbar und damit unbrauchbar.

Entscheidungsprozesse und ereignisgeschichtliche Darstellung

»Das Familienrecht in Österreich im 19. und 20. Jh. ist ein Spiegel der politischen Entwicklung. Änderungen im Familienrecht — dies macht eine Auseinandersetzung mit dieser Materie so interessant — waren in der Regel die Folge von politischen Umwälzungen oder zumindest Machtverschiebungen« (S. 19). Dem ist beizupflichten, die Entstehung des Familienrechts aus politischen und allgemein sozialen Bedingungen — also die Geschichte der Entscheidungen — wäre ein äußerst faszinierendes Thema. Gerade aber die Entscheidungsfindung (laut S. 4 und S. 6 angeblich Thema des Buchs) wird generell so abgehandelt, daß nicht klar wird, welche Bedingungen für die Entscheidungen relevant werden. Der Grund liegt in Mängeln in allen in Frage kommenden Bereichen.

Die Darstellung setzt sich in den einzelnen Kapiteln i. a. zusammen aus

  • einer allgemeinhistorischen Einleitung zum politischen oder sozialen Bereich;
  • einer Beschreibung der geltenden Rechtslage;
  • einer Auflistung der Reformvorschläge von verschiedenen Seiten;
  • einer Darstellung der Ereignisse und Entscheidungsverläufe in der kürzerfristig angesetzten Phase vor der neuen Entschlußfassung.

Dazu im einzelnen:

Den Abschnitten des Bandes, der im wesentlichen chronologisch gegliedert ist, sind durchwegs allgemeinhistorische Einleitungen vorangestellt, deren Funktion nicht recht klar ist. Ein beliebiges Beispiel: Das Kapitel über das Familienrecht während der Herrschaft des Nationalsozialismus wird zu einem Viertel von der Beschreibung der Rahmenbedingungen eingenommen; Lehner teilt dabei dem interessierten Leser z. B. mit, daß 1933 die NSDAP in Deutschland an die Macht gelangte, 1938 Österreich durch deutsche Truppen besetzt wurde, daß es auch zur Verfolgung von Juden kam und daß die Weltwirtschaftskrise 1929 in vielen Ländern zur Massenarbeitslosigkeit führte (wen's interessiert: Deutschland 1933 3,8 Mio. Männer und 0,9 Mio. Frauen; S. 153). Usw. Das alles wird durch Literatur belegt — Lehner hat es nicht nur nicht erfunden, sondern durch ambitionierte Recherche abgestützt.

Das Beispiel ist repräsentativ. Diese Abschnitte (z.B. 2.1., 2.2., 2.3., 3.1., 4.1., 5.1., 6.1. usw.) sind alle gut dokumentiert — dafür ganz trivial und absolut verzichtbar.

Trotzdem oder deshalb kommt es sogar hier zu eigenartigen Einschätzungen; sie dürften darauf beruhen, daß sich Lehner zusätzlich stark auf den Schatz seiner eigenen Vorstellungen und auf sein Schätzvermögen in bezug auf soziale Zusammenhänge verlassen hat.

Z. B. hat Lehner seine eigenen Vorstellungen von christlicher Moral: »Die im absoluten Staat des beginnenen [sic!] 19. Jh. propagierte Sexualmoral [Fn.] war noch wesentlich geprägt von christlich-katholischen Wertvorstellungen [Fn.]. Sexualität wurde daher nicht als positives, lustvolles Erleben, sondern als Mittel zum Zweck der Arterhaltung bzw. als dem Menschen auferlegte Prüfung verstanden« (S. 39). Bezeichnenderweise werden dazu nicht Autoren zitiert, die sich primär christlich legitimieren, sondern die Bürokraten Martini und Zeiller, die hier die aufklärerische Tradition vertreten.

Dazu kommen Erklärungen, die Lehner über den Daumen peilt, die möglicherweise auch stimmen können, die aber in dieser ungeprüften Form nicht akzeptiert werden können. »Über die Erziehungsziele selbst sagte der Gesetzgeber wenig aus. Man darf wohl annehmen, daß Zeiller den herrschenden Zeitgeist beschrieb, wenn er von der Familie als ›Pflanzschule gut gesinnter und brauchbarer Staatsbürger‹ sprach« (S. 42) — genau das darf man eben nicht: Hier müßte bekanntgegeben werden, was mit »herrschendem Zeitgeist« gemeint ist, dieser beschrieben und allenfalls mit Zeillers Äußerungen verglichen werden. Ähnlich zur rechtlichen Schlechterstellung unehelicher Kinder: »M. E. spielten aber zweifellos auch andere Gründe eine Rolle: Schutz der Institution Ehe, Sanktionierung des außerehelichen Geschlechtsverkehrs sowie die Vorstellung, daß die ledige Mutter eine Prostituierte oder zumindest eine leichtfertige Person sei« (S. 44) — das geschätzte Erachten des Autors hätte auch hier (besonders im Fall seiner Prostituiertenthese) günstigerweise durch Quellenbelege abgestützt werden müssen; ebenso die Erklärungen der Heiratsbeschränkungen für Beamte (S. 120), die so wie die zitierten Behauptungen natürlich teilweise schon aufgrund ihrer Trivialität nicht unplausibel sind (geringere Entlohnungsmöglichkeit, leichtere Versetzbarkeit, ungestörte militärische Sozialisation), teilweise aber auch weniger selbstverständlich und unbewiesen sind (»die Möglichkeit, sich durch treue Pflichterfüllung später eine Heiratserlaubnis zu verdienen, gab dem Staat ein nicht unbedeutendes Kontrollmittel über den 'Staatsdiener' in die Hand«, S. 120).

Bei der Darstellung der jeweils geltenden Rechtslage werden ausführlich Paragraphen zitiert, was ich an sich nicht schlimm finde, wenn auch die Quellen allgemein sehr gut zugänglich sind. Schlimm ist aber, daß selbst diese Darlegung als Gesamteinschätzung zum Teil fragwürdig ausfällt:

Z. B. wertet Lehner § 1241 ABGB als Indiz für Skepsis gegenüber den »kalkulatorisch-geschäftlichen Fähigkeiten« der Frau —  dies ist aber nur dann möglich, wenn man sich so wie er auf das Zitat des zweiten Satzes beschränkt (S. 21) (der vollständige § 1241: »In dringenden Fällen, oder bei Gefahr eines Nachteiles, kann dem Ehemanne die Verwaltung des Vermögens, selbst wenn sie ihm ausdrücklich und auf immer verwilliget worden wäre, abgenommen werden. Hingegen ist auch er befugt, der unordentlichen Wirtschaft seiner Gattin Einhalt zu tun, und sie unter den gesetzlichen Vorschriften sogar als Verschwenderin erklären zu lassen«). Es ist klar und wohlbekannt, daß im ABGB 1811 die Stellung der Frau in zahlreichen Punkten schlechter ist als die des Mannes. Es ist aber ebenso offensichtlich, daß im § 1241 das Mißtrauen in die Fähigkeiten zur Vermögensverwaltung nicht exklusiv der Frau, sondern auch dem Mann entgegengebracht wird (daß die Verschwendungsbestimmung hier nur auf die Frau bezogen aufscheint, ergibt sich daraus, daß der Mann in diesem Zusammenhang nicht als Eigentümer, sondern nur als Verwalter auftritt).

Ein ähnlicher Fall: Daß das Verwaltungsrecht des Mannes am Vermögen der Frau mangels anderer Vereinbarung rechnungsfrei ist (§ 1239), wird erwähnt (S. 21) — verschwiegen wird, daß § 1240 der Frau ebenfalls Rechnungsfreiheit für den Fruchtgenuß zugesteht, den sie dem Mann abgetreten, aber dann trotzdem selbst bezogen hat. Daß der Mann nach § 1238 mangels Widerspruch der Gattin ihr Vermögen verwalten darf, ist schlimm genug —  aber das reicht auch schon, man braucht dazu keine exklusive Bevorzugung des Mannes bei der Rechnungslegung zu konstruieren.

Oder: An § 591 ist für Lehner »entlarvend«, »wie gering der Gesetzgeber die charakterlichen und geistigen Eigenschaften der Frau einschätzte« (S. 27) — mag schon sein; aber dann ist es nicht der § 591 selbst, sondern die Erklärung seiner Entstehung. Denn die Frauen werden in diesem Paragraphen ja Personengruppen gleichgestellt, die alle nicht aus charakterlichen und nicht alle aus geistigen Gründen von der Testamentszeugenschaft ausgeschlossen sind (man kann von geistigen Gründen überhaupt nur bei den angeführten »Sinnlosen« und u. U. bei den Jünglingen unter 18 sprechen, für die anderen Personengruppen — Ordensleute, Blinde, Taube, Stumme, Fremdsprachige — spielen sie gar keine Rolle; und der Charakter wird erst im § 592 — Verbrecher aus Gewinnsucht — relevant).

Für das (von den Nazis in Österreich eingeführte) Ehegesetz hat Lehner noch dazu das Handicap zu tragen gehabt, daß der Nationalsozialismus auch von vielen anderen Autoren ausschließlich unter dem Aspekt von Unterdrückung u. ä. analysiert wird, was auf das sachliche Ergebnis Einfluß hat — daß also die Historisierung hier offenbar besonders schwer fällt.

Lehner geht dabei auf das Unterhaltsrecht nach der Scheidung ein (§ 66 (1) Ehegesetz: Unterhalt der geschiedenen Frau durch den Mann, »soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und die Erträgnisse der Erwerbstätigkeit, die von ihr den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen« (S. 164)): »Die Frau wurde durch § 66 (1) EheG förmlich dazu gedrängt, sich wieder in den Produktionsprozeß einzugliedern [Fn.].

Diese rechtspolitische Entscheidung widersprach ganz offensichtlich dem NS-Frauenbild, das eine Rückkehr der Frau zu Heim und Herd predigte, wird jedoch aus der wirtschaftlichen Situation des Jahres 1938 sofort verständlich. Während die 'Heim-und Herd-Ideologie' während der Zeit der Massenarbeitslosigkeit die Funktion hatte, durch ein Ausscheiden der Frauen aus dem Berufsleben Arbeitsplätze für die Männer freizumachen, bestand 1938 als Folge der Aufrüstungspolitik bereits ein Mangel an Arbeitskräften. Durch die Verschlechterung der Position der Frau im Unterhaltsrecht nach der Scheidung sollten wieder mehr Frauen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angeregt werden« (S. 164—165).

Lehners vermeintlicher Beleg für diese Behauptung stammt vom seinerzeitigen Reichsjustizminister Gürtner: »Auch die Lage des Arbeitsmarkts kann die Erwerbspflicht der Frau beeinflussen. Herrscht wie heute an Arbeitskräften jeder Art Mangel, so wird sich die Frau im allgemeinen nicht darauf berufen können, daß eine ihren Fähigkeiten entsprechende Erwerbsmöglichkeit nicht vorhanden sei« (S. 165) — hier geht es also (ähnlich wie in der Neufassung des § 66 nach der Novelle von 1978, in dem die Bestimmung auf beide Ehegatten bezogen aufscheint) um die Abschätzung der Zumutbarkeit eines Erwerbs für die Frau und nicht um die Notwendigkeit, den Arbeitsmarkt mit Arbeitskräften zu versorgen. Vielleicht hat Lehner mit seiner These recht — das Gürtner-Zitat ist aber jedenfalls kein Beleg dafür.

Zum folgenden § 67 Ehegesetz: »Die Unterhaltspflicht war durch § 67 EheG zweifach eingeschränkt: Der leistungspflichtige Ehegatte brauchte seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden und konnte Unterhaltsverpflichtungen, die aus einer neuen Ehe entstammten, bei der Berechnung in Anschlag bringen. Mit anderen Worten: Die Scheidung konnte zu einer, mitunter erheblichen Verringerung des Unterhaltsanspruchs des ersten Ehegatten führen. Dieses Ergebnis entsprach der Absicht des NS-Gesetzgebers, die zweite — völkisch wertvollere — Ehe zu fördern« (S. 521). Kann sein; ich weiß es nicht, und Lehner belegt es nicht. Plausibel schiene mir allerdings — wenn schon Wohlmeinungen ausgetauscht werden sollen — daß es sich einfach um eine Abwägung der Interessen handelt: andernfalls müßten ja mögliche Unterhaltsrechte des zweiten Gatten den ungeschmälerten Ansprüchen des ersten geopfert werden — und dagegen kann man durchaus auch andere als »völkische« Gründe ins Treffen führen.

Es werden also in diesen Teilen an sich ganz richtige und triviale Behauptungen - nämlich z. B. die Benachteiligung der Frauen in verschiedenen Gesetzen oder der unterdrückerische und totalitäre Charakter des NS-Regimes — unnötigerweise mit unseriösen Beweisführungen abgesichert.

In weiterer Folge ist auch die Darstellung der kurzfristigen Verläufe bei den Entscheidungen unzureichend. Es werden zwar häufiger Forderungen aufgelistet, aber wieder nur z. B. einzelnen Organisationen ohne genauere Zuordnung zugeschrieben; wie das Ergebnis schließlich zustandekommt, bleibt offen. Hier haben wir sie in Reinkultur, die black box, die Lehner eigentlich gerne ausleuchten wollte (zum »Gesetzgeber«: »Dieser Begriff stellt, um in soziologischen Termini zu sprechen, eine ›black box‹ dar und überdeckt die politischen Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen gesellschaftlichen Kräften, die dem Inhalt eines Gesetzes vorangingen«, S. 5). Bei ihm sind die black boxes halt nicht nur die »Gesetzgeber«, sondern auch sonstige öffentliche Institutionen, Parteien, Berufsgruppen oder religiöse Vereinigungen.

Als Beispiel nenne ich einen der an sich interessanteren Abschnitte des Werks, der sich mit dem Konflikt zwischen OGH und Verfassungsgerichtshof über die Ehedispense in der 1. Republik befaßt (S. 107 ff.). Hier wird die Begründung für das für das Ergebnis bedeutsame Umschwenken des VfGH — »Umpolitisierung des VfGH im Rahmen der Verfassungsnovelle 1929« in Verbindung mit »teilweiser personeller Neubesetzung« (S. 109) — nicht näher erläutert; hier hätte untersucht werden müssen, welche Personen durch die Verfassungsänderung in den VfGH gelangt sind, die sonst nicht hineingekommen wären und die diese Änderung der Spruchpraxis herbeiführten.

Unklar bleibt auch, wieso die Unterausschüsse im Nationalrat (»Gesetzgeber«) der Ort sein sollen, wo die eigentlichen und letztendlich wichtigen Entscheidungen fallen (vgl. S. 245). So lehnte die SPÖ bei der Neuregelung des Unehelichenrechts die Beiziehung von Privatrechtswissenschaftlern zu den Diskussionen im Unterausschuß ab: »Diese Entscheidung war für den Verlauf der gesamten Familienrechtsreform von nicht unwesentlicher Bedeutung: In den rechtspolitischen Aussagen der österreichischen Zivilrechtswissenschaft zum Familienrecht überwog bürgerlich-konservatives Gedankengut. Ihre Anhörung im UA hätte zu einer Stärkung der ÖVP-Position führen können« (S. 293). Wie das geschehen hätte sollen, wird wieder nicht verraten.

Ärgerliche Zutaten zu all den Unerfreulichkeiten dieser Arbeit sind das ständige Moralisieren, die Verteilung von Zensuren an die Beteiligten und die Wohlmeinungen des Zeitgenossen Lehner, die teilweise ehrenwert, in diesem Zusammenhang aber belanglos sind:

»Damit wurde die Familienrechtsreform zum Objekt einer politischen Links-Rechts-Polarisierung, in der die bürgerlichen Frauenorganisationen völlig unkritisch auf seiten der männerrechtlichen Phalanx mitwirkten« (S. 228). »Zusammengefaßt ausgedrückt, bedeutete der Entwurf das Einfließen einer großen Portion Liberalismus in einen Teil der Rechtsordnung, der noch stark vom Ordnungsdenken des frühen 19. Jhs. durchdrungen war und daher in einer demokratischen Gesellschaft zu einem Anachronismus wurde« (S. 346). »Ein Züchtigungsrecht der Eltern bedeutet in unserer heutigen Gesellschaft einen Anachronismus« (S. 418). »Es mutet wie eine Ironie der Geschichte an, daß am Ende eines Kodifikationsprozesses, der von einer Frau, nämlich Maria Theresia, 1753 mit der Einsetzung der Kompilationskommission eingeleitet worden war, ein Gesetz zustande kam, das einer Mutter nicht einmal die Vertretung ihrer minderjährigen Kinder bei Rechtsgeschäften gestattete« (S. 19—20). »Die Grenzen zwischen Züchtigung und Mißhandlung sind in der Praxis fließend; die Haltung ›meine Kinder gehören mir, die kann ich schlagen, wann ich will‹ ist leider häufig anzutreffen« (S. 418). »Gerade aber der seelische Beistand läßt sich mit dem Festhalten am Eheband nicht erzwingen« (S. 520).

Als Schlußpunkt einen der seltenen Augenblicke des (wenn auch leider unfreiwilligen) Humors; man könnte bei der folgenden Äußerung aufs erste meinen, Lehner möchte einfach den gesellschaftlichen status quo in Gesetzesform bringen — aber das wäre wohl eine rechtspolitische Position, die er ablehnen würde. Meiner Meinung nach handelt es sich schlicht und einfach um das alte Vorurteil, das durch die Hintertür wieder hereingelassen wird — die Frau als prädestinierte Kindererzieherin: »Das besondere Naheverhältnis der Mutter zum Kind erfuhr eine rechtliche Anerkennung nicht durch eine starke, sondern durch eine ausgesprochen schwache Rechtsposition der Mutter. Vertritt man den Standpunkt, daß nur einer in der Kindererziehung entscheiden solle, dann scheint wohl eher eine mütterliche als eine väterliche Gewalt angebracht« (S. 417). Hihi!